Thursday, September 13. 2007
Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung
„Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach jüngsten Umfragen fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Wir werden es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder“, so Zypries weiter.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. „Wir werden dagegen mit einem Maßnahmepaket vorgehen und so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen“, so die Ministerin.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon
abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und
Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes
über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den
genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier
kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt
werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des
Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem
Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.
- Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den
Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen
oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten
hat.
- Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden künftig mit einem
Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur
zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu
wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen
Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
- Bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um
seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen
lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu
unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen
das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Zypries betonte, der Bundesregierung sei die wirtschaftliche Bedeutung des seriösen Fernabsatzhandels in Deutschland sehr bewusst: „Verbraucherinnen und Verbraucher gehen zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Damit dies auch weiterhin möglich bleibt und nicht durch unpraktikable Regelungen belastet wird, müssen wir die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern berücksichtigen. Nicht alle derzeit diskutierten zivilrechtlichen Vorschläge werden dem gerecht“.
Zypries appellierte schließlich an die Bedeutung der Eigenverantwortung der Wirtschaft und der Verbraucherinformation für die Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung: „Kein seriöses Unternehmen kann ein Interesse daran haben, mit unlauteren oder künftig ordnungswidrigen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht zu werden. Ich begrüße es deshalb, dass die Callcenter-Betreiber in Deutschland eine zentrale Beschwerdestelle schaffen wollen, um konsequenter gegen schwarze Schafe der Branche vorgehen zu können. Außerdem müssen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über Beschwerdemöglichkeiten informieren. Denn letztlich sind es allein die Angerufenen, die über den Sachverhalt Auskunft geben können und die die erforderlichen Nachweise liefern können, damit unerlaubte Telefonwerbung wirksam geahndet werden kann“, sagte die Ministerin.
Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.
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#1 - Wolfgang Uhr said:
2007-09-13 15:58 - (Reply)
Also das hört sich ja schon ganz gut an, aber m.E. gehören zwei Punkte noch in die Schublade
1) Bei Anrufen aus dem Ausland muss wenigstens die Auslandsrufnummer übertragen werden auch wenn die eigentliche
Rufnummer unterdrückt ist. Ein USA-Gespräch mit unterdrückter Rufnummer wäre dann einfach eines mit 001.
2) Anrufe mit Telefonautomaten sind grundsätzlich zu verbieten.
Gerade der Punkt 2 ist doch das Problem. Man ist unterwegs und hat eine Rufumleitung von zu Hause auf das Handy und weil
man gerade in der Besprechung ist, ist das Handy aus. Dann ruft so ein Automat an und stellt x fragen und plärrt die
Minutenlag mit meiner bezahlten Rufumleitung auf den Anrufbeantworter des Handys.
Da nützt mir der verbesserte Kundenschutz nix. Die wollen eine sogenannte Befragung durchführen, haben einen
dämlichen Telefonautomaten und erzeugen Kosten und Ärger.
Herzliche Grüße
Wolfgang Uhr
#1.1 - Reiner Rusch 2007-09-13 16:03 - (Reply)
Hallo Herr Uhr,
Sie haben vollkommen Recht!
Ich muß nur darauf hinweisen, daß der Inhalt nicht unbedingt vollständig sein muß und einfach nur eine Wiedergabe
der Pressemitteilung der Bundesregierung ist.
Auf jeden Fall ist die Androhung von 50.000 Euro schon mal ein Schritt in eine Richtung, die man sich wünscht (als
Privatmensch).
Viele Grüße,
Reiner Rusch
